DATEV eG 23.02.2016
Das VG Neustadt hatte zu entscheiden, ob ein ehemaliger Beigeordneter der Stadt Grünstadt gegen diese einen Anspruch auf eine höhere Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher erster Beigeordneter hat (Az. 3 K 361/15.NW).
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