DATEV eG 24.06.2016
Die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch einen vorfahrtberechtigten Motorradfahrer vor dem Zusammenstoß mit einem aus einer rechtsseitig gelegenen, untergeordneten Autobahnabfahrt nach links abbiegenden Pkw-Fahrer kann eine Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zu Lasten des Motorradfahrers rechtfertigen. So entschied das OLG Hamm (Az. 9 U 43/15).
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