DATEV eG 01.07.2016
Das BVerwG entschied, dass Studierende, die bis zum 31.12.2012 ihre Ausbildung beendet haben, nach dem BAföG auch dann Anspruch auf teilweisen Erlass des ihnen darlehensweise gewährten Teils der Ausbildungsförderung haben, wenn sie ihr Studium innerhalb einer Mindestausbildungszeit abschließen, die sich aus einem Zusammenwirken verschiedener Bestimmungen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung ergibt (Az. 5 C 24.15 u. a.).
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