DATEV eG 17.11.2015
Wegen der besonderen Bedingungen auf einer Offshore-Plattform besteht ein überwiegend betriebliches Interesse an der kostenfreien Versorgung der Mitarbeiter. Die unentgeltliche Verpflegung stellt daher lt. FG Hamburg keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (Az. 2 K 54/15).
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