Thomas Kühn 29.01.2016

Durch ein Anwendungsschreiben vom 10.01.2014 (IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004) hatte das Bundesfinanzministerium für Verunsicherungen beim Abzug von Kosten für den Kaminkehrer als haushaltsnahe Dienstleistungen gesorgt. Verkürzt dargestellt hieß es danach: Die Kosten für das Kehren (Handwerkerleistungen) können nach § 35a EStG in der Steuererklärung angesetzt werden, der anteilige Rechnungsbetrag für das Messen (Gutachterleistungen) sollte nicht abziehbar sein.

Seit November 2015 steht nun (nach einem entsprechenden Urteil des BFH) fest:

Künftig ist der volle Rechnungsbetrag des Schornsteinfegers als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuerklärung abziehbar.

Unser Tipp: Achten Sie darauf, die Rechnung per Überweisung zu bezahlen, nur so kommen Sie in den Genuss der steuerlichen Begünstigung.

Schornsteinfeger Kaminkehrer haushaltsnahe Dienstleistung