DATEV eG 06.12.2017
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen ab dem 01.01.2018 sicherstellen, dass sie für elektronische Zustellungen seitens der Gerichte erreichbar sind und hierfür einen sicheren Übermittlungsweg eröffnen. Die Pflicht zur Empfangsbereitschaft auf elektronischem Weg besteht allerdings nur für Zustellungen, die von den Gerichten erfolgen. Für Zustellungen an die Gerichte ist der elektronische Rechtsverkehr nicht verpflichtend.
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