DATEV eG 13.01.2016
Wenn ein "freier" Kameramann eigens eine Arbeitnehmerverleihfirma gründet, sich als Geschäftsführer derselben selbst verleiht und damit eine vom Auftraggeber vorgegebene Einsatzhöchstzahl für freie Mitarbeiter umgeht, sind bei einem Streit um den Arbeitnehmerstatus auch die als "Leiharbeitnehmer" geleisteten Tätigkeiten zu bewerten. Der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma kann nicht wirksam verliehen werden. So das LAG Schleswig-Holstein (Az. 1 Sa 439 b/14).
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