DATEV eG 20.12.2018
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das Jobcenter zwar die Leistungen kürzen kann, wenn der Verlust des Ausbildungsplatzes durch eine außerordentliche Kündigung begründet ist, die gewährten Leistungen jedoch nicht komplett zurückverlangen kann (Az. L 7 AS 1331/17).
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