DATEV eG 27.11.2015
Das VG Münster hat dem Eilantrag eines Flüchtlings stattgegeben, der sich gegen den befristeten Widerruf seiner Einweisung in eine Notunterkunft der Gemeinde Legden und die Ausstattung mit einem Zelt, einem Schlafsack und einer Thermomatte wendet. Eine solche Ausstattung genüge erkennbar nicht den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft (Az. 1 L 1429/15).
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