DATEV eG 17.11.2015
Zur Anwendung der Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG gilt: Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das BMF setzt in einem aktuellen Schreiben die neuere Rechtsprechung des BFH um (Az. IV C 4 - S-2296-b / 07 / 0003 :007).
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