DATEV eG 18.05.2016
In einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung hat der BFH festgestellt, dass die Berliner Zweitwohnungsteuer keine Verbrauchsteuer i. S. von § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist, so dass die Festsetzungsfrist nicht nur ein Jahr beträgt (Az. II B 4/16).
zum Originalbeitrag