DATEV eG 27.07.2016
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob durch eine überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention eröffnet ist und ob sich daraus oder aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes die Rechtsfolge ableiten lässt, ein Bescheid über Aussetzungszinsen werde rechtswidrig und müsse ersatzlos aufgehoben werden (Az. X R 1/15).
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