DATEV eG 02.03.2016
Der BFH entschied, dass private Veräußerungsgeschäfte mit Anteilen an in- und ausländischen Investmentanteilen im Streitjahr 1999 der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen. Eine Veräußerung liege nicht vor, wenn der Anleger den Anteilsschein gemäß § 11 Abs. 2 KAGG an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgibt (Az. IX R 3/15).
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