DATEV eG 28.01.2016
Der BFH entschied zur Abziehbarkeit der Beitragszahlungen für klassische Risikolebensversicherungen als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, wenn die Versicherungen der Absicherung von Darlehen dienten, die zur Finanzierung bzw. Refinanzierung des Mietobjekts aufgenommen wurden (Az. IX R 35/14).
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