DATEV eG 13.01.2016
Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei Fahrten zu Kliniken mit Taxen eines fremden Unternehmens auf eigene Rechnung und im eigenen Namen erbrachte Personenbeförderungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG unterliegen, wenn als Entgelt eine nicht von der zuständigen Behörde genehmigte abweichende Sonder-Vergütungsvereinbarung getroffen wurde (Az. V R 4/15).
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