DATEV eG 06.04.2016
Der auf einer Verschmelzung beruhende Übernahmeverlust bleibt für gewerbesteuerrechtliche Zwecke nach § 18 Abs. 2 UmwStG 2002 unberücksichtigt. Dort heißt es, dass ein Übernahmegewinn oder -verlust nicht zu erfassen ist. Diese Regelung ist lt. BFH mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar (Az. III R 12/13).
zum Originalbeitrag