DATEV eG 02.07.2020
Der BFH entschied u. a., dass ein Widerruf ein Rechtsgeschäft i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG sein kann, wenn das Recht zum Widerruf in einem schuldrechtlichen Geschäft angelegt ist (Az. II R 2/17).
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