DATEV eG 09.03.2016
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG ein unbefristetes Wahlrecht eröffnet, das ohne Einschränkung durch § 351 AO auch noch nach Ergehen eines Änderungsbescheides ausgeübt werden kann (Az. X R 56/13).
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