DATEV eG 09.03.2016
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Anwendung von § 13c Abs. 1 Satz 3 UStG ausgeschlossen ist, wenn eine "Vereinnahmung" einer abgetretenen Forderung gemäß § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG nicht vorliegt (Az. XI R 28/13).
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