DATEV eG 10.02.2016
Der BFH hatte zu entscheiden ob die Verjährung nach § 171 Abs. 5 AO auch gehemmt wird, wenn die Steuerfahndungsmaßnahmen die Erkenntnis zutage fördern, dass die Angaben des Steuerpflichtigen nicht zu beanstanden waren, wenn genau diese Überprüfung Gegenstand der Ermittlungen der Steuerfahndung waren und der Gegenstand der Ermittlungen nicht punktuell beschränkt war, sondern sich auf die vollständige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bezog (Az. V R 58/14).
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