DATEV eG 30.03.2016
Der BFH hatte zu prüfen, ob (Alt-)Verluste aus Termingeschäften, die im zeitlichen Anwendungsbereich des KAGG entstanden sind, mit den unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des nunmehr gültigen InvStG erzielten Zinsen, inländischen Mieterträgen und sonstigen Erträgen verrechnet werden können, weil es sich insoweit um Beträge "gleicher Art" i. S. d. § 3 Abs. 4 Satz 1 InvStG handelt (Az. VIII R 55/12).
zum Originalbeitrag