DATEV eG 02.02.2016
Das BVerfG entschied, dass § 59a BRAO insoweit verfassungswidrig ist, als die Regelung eine gemeinschaftliche Berufsausübung zwischen Rechtsanwälten und Ärzten beziehungsweise Apothekern in Form einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt (Az. 1 BvL 6/13). Dazu hat die BRAK Stellung genommen.
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