DATEV eG 29.07.2019
Tonträgerhersteller haben das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung ihrer Tonträger ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Die Nutzung eines Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde, in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form stellt jedoch auch ohne Zustimmung keinen Eingriff in diese Rechte dar. So entschied der EuGH im Streitfall Kraftwerk ("Metall auf Metall") und Moses Pelham "Nur mir" (Rs. C-476/17).
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