DATEV eG 02.07.2020
Das BMF teilt mit, dass mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz in § 3 Abs. 5 FZulG die maximale jährliche Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026 entstanden sind, von 2 auf 4 Mio. Euro erhöht wurde.
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