DATEV eG 13.09.2017
Laut AGH Hamburg ist eine Volljuristin, die als externe Datenschutzbeauftragte für die Kunden ihres Arbeitgebers tätig ist und daneben als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" in den Bereichen Datenschutz, IT-Sicherheit und IT-Forensik berät, wegen dieser Tätigkeit nicht als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen (Az. AGH I ZU(SYN) 11/2016 (I-6)). Das berichtet die BRAK.
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