DATEV eG 06.12.2018
Ein Online-Reisevermittler muss vor Vertragsabschluss neben dem Flugpreis auch Extrakosten für die Gepäckaufgabe angeben. Das hat das OLG Dresden nach einer Klage des vzbv gegen die Invia Flights Germany GmbH entschieden. Diese betreibt u. a. das Internetportal "Ab-in-den-Urlaub". Gepäckpreise sind auch zu nennen, wenn die Gepäckaufgabe nicht auf dem Portal des Vermittlers, sondern nur bei der Airline zugebucht werden kann (Az. 14 U 751/18).
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