DATEV eG 17.03.2017
Das OVG Hamburg hat die Rechtmäßigkeit der Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass der Luftreinhalteplan bis zum 30. Juni 2017 nicht fortgeschrieben wird, festgestellt. Die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung, wonach in einem Vollstreckungsverfahren ein Zwangsgeld angedroht werden könne, wenn die Behörde einer Verpflichtung aus einem Urteil nicht nachkomme, seien vorliegend anwendbar und erfüllt (Az. 1 So 63/16).
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