DATEV eG 07.01.2016
Das VG Gelsenkirchen hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem eine mit Ablauf des Monats Januar 2016 in den Ruhestand tretende 65-jährige Richterin am Amtsgericht das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zur Vollendung ihres 67. Lebensjahres begehrt. Weder die sechsmonatige Antragsfrist noch der Beginn ihres Laufs am 1. Januar 2016 unterliege verfassungsrechtlichen Bedenken (Az. 12 L 6/16).
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