DATEV eG 15.02.2016
Das FG Münster entschied, dass die Kosten des Studiums der eigenen Kinder selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten (Az. 4 K 2091/13).
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