DATEV eG 12.11.2015
Will ein Gläubiger auf Vermögen zugreifen, welches vom in Anspruch genommenen Schuldner auf seine Ehefrau übertragen wurde, muss er zunächst einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Schuldner erwirken. Zuvor ist eine gegen die Ehefrau angestrengte Anfechtungsklage unzulässig. Das entschied das OLG Hamm (Az. 27 U 74/15).
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