DATEV eG
05.10.2018
Ein außerhalb der Europäischen Union ausgebildeter Arzt hat lt. VG Trier nur dann Anspruch auf Erteilung einer Approbation ohne weitere Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Hierzu bedarf es regelmäßig u. a. insbesondere der Vorlage eines individualisierten Curriculums hinsichtlich der universitären Ausbildung im Ausland (Az. 2 K 6384/17.TR)
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