DATEV eG 07.07.2017
EU-Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, haben keinen Anspruch auf laufende Sozialhilfeleistungen. Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Europa- oder Verfassungsrecht, da diese Menschen bis zur Ausreise - begrenzt auf in der Regel einen Monat - Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben. So entschied das LSG Hessen (Az. L 4 SO 70/17 B ER).
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