DATEV eG 19.02.2016
Das SG Speyer entschied, dass bei einem Wechsel aus einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Sperrzeit im Anschluss an die befristete Beschäftigung nicht eintritt, wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Lösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses hatte (Az. S 1 AL 63/15).
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