DATEV eG 03.02.2016
Das VG Köln hat die Klage der Deutschen Post AG gegen das Land NRW abgewiesen. Mit dieser wollte die Klägerin die Feststellung erwirken, dass sie nicht verpflichtet ist, Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer zu dokumentieren, wenn sie mit ihren Fahrzeugen Sendungen im Rahmen des Universaldienstes zustellt und den Fahrzeugen zugleich Sendungen außerhalb des Universaldienstes beigeladen sind (Az. 18 K 367/15).
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