DATEV eG 20.11.2015
Laut BVerwG dürfen außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachte Arbeitsjahre dann nicht zugunsten des Beamten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn die aus diesen Arbeitsverhältnissen erworbenen und gezahlten Altersversorgungsansprüche zusammen mit der Pension höher sind als die Pension, die der Beamte erhielte, wenn er von Anfang an Beamter gewesen wäre (Az. BVerwG 2 C 22.14).
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