DATEV eG 15.09.2016
Ein Arbeitnehmer, der in Großbritannien für ein dort ansässiges Unternehmen tätig wird, das demselben Konzern wie sein Arbeitgeber angehört, ist auch dann nicht als Arbeitnehmer des britischen Unternehmens anzusehen, wenn die Kosten innerhalb des Konzerns nach einem allgemeinen Verteilungsschlüssel verrechnet werden. So entschied das FG Münster (Az. 7 K 821/13 E).
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