DATEV eG 16.03.2017
Das BVerwG entschied, dass Erstattungsansprüche der Öffentlichen Hand gegen einen Subventionsempfänger nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit Ablauf von drei Jahren seit Kenntnis der Behörde verjähren (Az. 10 C 3.16).
zum Originalbeitrag