DATEV eG 27.07.2016
Laut OLG Schleswig-Holstein darf ein Anbieter berufsbegleitender Weiterbildungslehrgänge diese Lehrgänge nicht mit dem Erlangen der Berufsbezeichnung "Betriebspsychologe (FH)", "Organisationspsychologe (FH)" oder "Kommunikationspsychologe (FH)" bewerben, wenn die entsprechende Weiterbildung nicht auf ein Hochschulstudium der Psychologie der Teilnehmer aufbaut (Az. 6 U 16/15).
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