DATEV eG 25.02.2016
Laut OVG Rheinland-Pfalz dürfen die zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinden lediglich prüfen, ob eine vorhandene Grundstücksentwässerungsanlage tatsächlich geeignet ist, das Abwasser den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Ihre Prüfungsbefugnis erstrecke sich jedoch nicht auf die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften zu Abwasseranlagen sowie einschlägiger DIN-Normen; diese Prüfung obliege vielmehr den Bauaufsichtsbehörden (Az. 10 A 10840/15.OVG).
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