DATEV eG 29.03.2016
Der Pachtzins sog. Altverträge kann aufgrund einer Steigerung der Lebenshaltungskosten und des Durchschnittspachtpreises anzupassen sein, nicht aber aufgrund der Steigerung der bei einer Neuverpachtung erzielbaren Pachtpreise. Dies hat das OLG Hamm beschlossen (Az. 10 W 46/15).
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