DATEV eG 29.02.2016
Laut SG Detmold besteht bei einer Reinigungskraft die Pflicht zur Abführung pauschaler Sozialversicherungsbeträge. Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit seien die objektiven Umstände in einer Gesamtschau maßgeblich (Az. S 5 KR 286/12).
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