DATEV eG 23.06.2016
Laut SG Mainz ist eine private Leibrentenversicherung unter bestimmten Umständen als Vermögen zu berücksichtigen und kann daher einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts („Hartz 4“) ausschließen (Az. S 8 AS 114/15).
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