DATEV eG 18.03.2016
Betrifft ein Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Aktenbestände, die so umfangreich sind, dass ihre vollständige Prüfung auf schutzwürdige Daten Dritter (z.B. personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) für die Behörde mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, reicht es laut BVerwG aus, wenn Ausschlussgründe nur für einen Teil des Aktenbestandes dargelegt werden (Az. BVerwG 7 C 2.15).
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