DATEV eG 27.10.2016
Beruht die Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz an einen Auszubildenden darauf, dass dessen Vater vorsätzlich unvollständige Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hat, und ist dieser deshalb zur Leistung von Schadensersatz gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung verpflichtet, hat er lt. BVerwG nicht auch den Betrag zu ersetzen, den der Sohn bei vollständigen Angaben als Ausbildungsförderung hätte erhalten müssen (Az. 5 C 55.15).
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