DATEV eG 21.06.2018
Ein ca. 6 Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werden. Ein Anspruch auf Neuwagenentschädigung bei einem Unfall komme in der Regel nur bei einer Fahrleistung von max. 1.000 km und einer nicht länger als einen Monat zurückliegenden Erstzulassung in Betracht. So entschied das OLG Hamm (Az. 9 U 5/18).
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