DATEV eG 14.01.2019
Wer seine Hilfebedürftigkeit in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft selbst herbeiführt, darf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten. Wo genau sozialwidriges Verhalten anfängt, hat das LSG Niedersachsen-Bremen aufgezeigt. Im ersten Fall verschwendete ein Hartz-IV-Empfänger sein Erbe (Az. L 13 AS 111/17).
zum Originalbeitrag