DATEV eG 08.01.2016
Wer seine Autotür unachtsam öffnet, haftet lt. einem Urteil des AG Hamburg (Az. 814 C 86/15) für den Schaden bei einem Unfall. Steht fest, dass die Wagentür schon länger geöffnet war, haftet der andere aber aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu 30 Prozent mit, wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt.
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