DATEV eG 19.02.2016
Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen den sog. „Pflegenotstand“ nicht zur Entscheidung angenommen. Diese sei unzulässig, da eine Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht durch grundgesetzwidriges Unterlassen des Gesetzgebers sowie die eigene und gegenwärtige Betroffenheit der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert vorgetragen wurde (Az. 1 BvR 2980/14).
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