DATEV eG 21.09.2016
Im Unterschied zum gewerberechtlichen Wettbewerbsverbot könne eine Gruppe von Beschäftigten im Rahmen der Personalratswahl versuchen, auch mit Kennworten auf sich aufmerksam zu machen, solange die Bezeichnung nicht irreführend, diskriminierend oder sonst unzulässig sei. So entschied das VG Ansbach (Az. AN 8 P 16.01127).
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