DATEV eG 18.08.2016
Die Grenzen zulässiger anwaltlicher Werbung sind überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, durch einen reißerischen oder sexualisierenden Charakter die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, sodass der tatsächliche Informationsgehalt in den Hintergrund gerät oder gar nicht mehr erkennbar ist. Auf die Entscheidung des AGH NRW (Az. 2 AGH 1/16) weist die BRAK hin.
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